Verjährung
Eine Tabelle mit den Verjährungsfristen finden Sie am Ende dieser Seite…..
Der Anspruch besteht auch weiterhin trotz einer Verjährung, doch der Schuldner kann nach Eintritt der Verjährung die Leistung bzw. die Zahlung verweigern. (vgl. §214 BGB n.F)
Nach § 194, Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Dies bedeutet, dass man einen Anspruch (zum Beispiel eine Geldforderung) allein durch bloßen Zeitablauf verliert. Nach der Verjährung ist man zwar nicht von seinen Schulden befreit, aber der Schuldner kann die Leistung verweigern weil es eben verjährt ist.
Versucht ein Gläubiger seine Forderungen nach einer Verjährung geltend zu machen wird er es schwer haben, da der Schuldner ist warscheinlich auf die Verjährung beruft. Auf den Gerichtskosten wird der Gläubiger dann wohl auch sitzen bleiben.
Wichtig für den Schuldner! Ist die Forderung bereits verjährt, aber der Schuldner äussert dies nicht bei einer Gerichtsverhandlung, beispielsweise aus Unkenntnis, so wird er zur Leistung verurteilt, obwohl bereits die Verjährung eingetreten ist. In dem Fall muss er trotz Verjährung zahlen.
Abmahung an den Schuldner reicht nicht aus!
Viele glauben das eine Forderung nicht verjährt, wenn der Schuldner abgemahnt wurde. Eine einfache Mahnung (schriftlich oder mündlich) oder andere Versuche der Einziehung der Forderung bewirken keine Unterbrechung der Verjährung. Um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken muss folgendes geschehen:
– Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner (nach Möglichkeit schriftlich, weil der Gläubiger sonst keinen Beweis für die Anerkennung hat), insbesondere auch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistung oder durch ein Stundungsgesuch beim Gläubiger.
– Beantragung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung
Dies muss vor Ablauf der Verjährungsfrist passieren also spätestens am jeweiligen 31.12. beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
Tricks der Gläubiger!
Gläubiger schreiben den Schuldner im Dezember eine Mahnung mit beispielsweise einem zu hohen Geldbetrag, damit der Schuldner antwortet und sagt das der Betrag doch nicht so viel betragen würde. Dadurch hat der Schuldner ein Anerkenntnis abgegeben. Also beginnt die Verjährungsfrist von vorne und endet nicht am 31.12. des eigentlichen Verjährungsjahres.
Es gibt verschiedene Arten der Verjährung:
Art | Beispiele | Frist | Beginn |
---|---|---|---|
Regelmäßige Verjährung | – Kaufpreisforderung | 3 Jahren | nach Ablauf des Enstehungsjahres & |
Rechtskräftig festgestellte | – Urteil | 30 Jahre | ab Rechtskraft |
Schadensersatzansprüche | Verletzung an Leben, | 2 Jahre | ab Begehung der |
Gewährleistungsansprüche | aus einem Kaufvertrag | 2 Jahre | ab Übergabe der Sache |
Arglistiges Verschweigen | durch den Hersteller | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Arglistiges Verschweigen eines | durch den Verkäufer | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Gewährleistungsrechte | über ein Bauwerk oder | 5 Jahre | Ab Übergabe der Sache |
Gewährleistungsrechte | 2 Jahre | Ab Abnahme des Werkes | |
Gewährleistungsrechte | eines Bauwerkes oder | 5 Jahre | Ab Abnahme des Werkes |
Gewährleistungsrechte | unkörperlicher Arbeitsergebnisse | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Reisevertragsrecht | 2 Jahre | ab geplantem Rückreisetermin |
§ 214 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch:
Wirkung der Verjährung
1 Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.2 Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs geleistete kann nicht zurückgefordert werden,
auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem
vertragsmäßigen Anerkenntnis sowei einer Sicherheitsleistung des Schuldners.